(aktuelle Fassung: 02.09.2021)



Satzung

Aachen – Laurensberger Tennis – Club e.V.

§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Aachen – Laurensberger Tennis – Club e.V. – nachfolgend Club genannt – hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Aachen unter Vereins – Register – Nr. 73 VR 183 eingetragen


§ 2   Zweck des Vereins

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 ff der Abgabenordnung durch die Pflege des Tennissports. Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmässige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Clubs.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Club übernimmt keine Bürgschaften.


§ 3   Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4   Mitglieder

Mitglieder sind:

1) Ordentliche Mitglieder, die sich wie folgt gliedern:

a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) studierende und in Ausbildung befindliche Mitglieder.

2) Ehrenmitglieder.


§ 5   Jugendabteilung

Dem Club ist eine Jugendabteilung angeschlossen in die Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren aufgenommen werden. Die Angehörigen der Jugendabteilung sind keine Mitglieder des Clubs im Sinne des § 4 dieser Satzung. Gleiches gilt für ihre gesetzlichen Vertreter, es sei denn, diese sind selbst Mitglieder im Sinne des § 4 dieser Satzung. Mit Beginn des Vereinsjahres, in dem ein Angehöriger der Jugendabteilung sein achtzehntes Lebensjahr vollendet, wird er Mitglied des Clubs im Sinne des § 4 dieser Satzung. Für den Erwerb der Zugehörigkeit zur Jugendabteilung bzw. deren Beendigung gelten die nachfolgenden Regelungen betreffend die Mitgliedschaft analog.


§ 6   Mitgliedschaft

Das Gesuch auf  Aufnahme in den Club, wie auch die Jugendabteilung ist schriftlich an den gesetzlichen Vorstand zu richten. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des Aufnahmeausschusses.


§ 7   Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand und unmittelbar mit dem Einzug des Jahresbeitrags durch den Kassenwart.


§ 8   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod;

b) mit dem Ende des Vereinsjahres, in dem der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird;

c) durch Ausschluss, über den der Vorstand nach Anhörung des Aufnahmeausschusses entscheidet;

Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass ein Mitglied unehrenhafte Handlungen begangen oder das Ansehen oder die Interessen des Clubs geschädigt oder die ihm als Mitglied obliegenden Pflichten verletzt hat;

Anträge auf Ausschluss können vom Vorstand oder von mindestens 20 Mitgliedern gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Antrag und Begründung sind dem betroffenen Mitglied mindestens 10 Tage vor der beschlussfassenden Sitzung des Vorstandes schriftlich mitzuteilen;

der Vorstand hat dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr und des anteiligen Jahresbeitrages;

d) durch Streichung wegen Nichterfüllung der aus der Beitragsordnung folgenden Zahlungsverpflichtungen;

Voraussetzung ist, dass das säumige Mitglied schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit der Streichung seitens des Vorstandes aufgefordert wurde. Ist das Aufforderungsschreiben unzustellbar oder wird der Zahlungspflicht innerhalb einer Frist von vier Wochen seit dem Tage der Absendung des Briefes keine Folge geleistet, so gilt die Voraussetzung der Streichung als eingetreten.


§ 9   Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 20 Mitgliedern des Clubs solche Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Tennissport oder in sonstiger Weise um den Club besonders verdient gemacht haben.


§ 10   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Spielberechtigung von Mitgliedern und Angehörigen der Jugendabteilung richtet sich nach der vom Vorstand zu beschließenden und durch Aushang in den Räumlichkeiten des Clubs bekannt zu machenden Spielordnung.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Mitglieder und Angehörige der Jugendabteilung haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragsordnung zu erfüllen.

Ehrenmitglieder sind von den Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragsordnung befreit.


§ 11   Organe des Clubs

Organe des Clubs sind :

1) der gesetzliche Vorstand ;

2) der Gesamtvorstand;

3) die Mitgliederversammlung;

4) der Aufnahmeausschuss.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG oder nach Maßgabe eines Anstellungsvertrages ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solch entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.


§ 12   Vorstand

Dem gesetzlichen Vorstand gehören an:

1) der/die Vorsitzende;

2) der/die stellvertretende Vorsitzende;

3) der/die Schatzmeister/in.

Dem Gesamtvorstand gehören:

1) die Vorgenannten;

2) der/die Schriftführer/in;

3) der/die Clubwart/in;

4) zwei Sportwarte;

5) zwei Jugendwarte.


§ 13   Wahl des gesetzlichen und des Gesamtvorstandes

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis neu gewählte Vorstandsmitglieder ihr Amt angenommen haben.
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Vereinsjahr, für welches sie gewählt sind, frühestens aber mit der Annahme der Wahl.
Die Amtsdauer endet mit dem Ablauf des zweiten Vereinsjahres nach ihrem Beginn.

Ergibt sich nach der Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung, dass im Vorstand ein Amt nicht besetzt ist, z.B. dadurch, dass der Gewählte das Amt nicht angenommen hat oder später aus dem Amt ausgeschieden ist, so wählt der Vorstand eine Ersatzperson, bei längerer Verhinderung eines Mitglieds des Vorstands kann der Vorstand einen Vertreter bestellen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.


§ 14   Tätigkeit des gesetzlichen und des Gesamtvorstandes

Der gesetzliche Vorstand vertritt den Club gerichtlich und aussergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist zur Bevollmächtigung befugt. Eine Generalbevollmächtigung Dritter ist nicht zulässig.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft und leitet die Versammlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
In Abwesenheit beider Vorsitzender leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gesamtvorstandes die Versammlungen.

Beantragen drei Mitglieder des Gesamtvorstandes schriftlich eine Vorstandssitzung, so muss eine solche innerhalb einer Woche schriftlich einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen zwei dem gesetzlichen Vorstand angehören.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Richten Clubmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand, muss der Vorstand diesen Antrag auf seiner nächsten Sitzung beraten. Über das Ergebnis der Beratung sind die Antragsteller schriftlich zu informieren.


§ 15   Mitgliederversammlung

Jährlich findet in der Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 15. März eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung per Brief oder E-Mail einzuberufen ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Schriftführer in schriftlicher Form eingereicht werden.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden.
Beantragen mindestens 3% aller Mitglieder per Brief oder E-Mail und unter Vorlage einer Tagesordnung sowie schriftlich abgefasster Beschlussanträge die Einberufung einer Mitgliederversammlung, muss eine solche innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags durch den Vorstand einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme des in § 19 dieser Satzung vorgesehenen Falles.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

1) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
2) die Wahl des Vorstandes;
3) die Wahl der Kassenprüfer;
4) die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach §3 Nr.26a EStG;
5) Satzungsänderungen.

Über sonstige Clubangelegenheiten beschliessen die ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung, insbesondere über:

1) Die Beitragsordnung;
2) eine etwa erforderliche Ersatzwahl von Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes;
3) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
4) Satzungsänderungen;
5) eine Auflösung des Clubs nach Massgabe des § 19 dieser Satzung.

Die Mitgliederversammlung beschliesst in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Auf Antrag auch nur eines in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedes haben Wahlen in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit sind Wahlen zu wiederholen.


§ 16   Satzungsänderungen

Über Anträge auf Abänderung und Ergänzung der Satzung beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmung ist geheim.
Der schriftlich ausgefertigte Änderungsantrag ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zu übersenden.


§ 17   Aufnahmeausschuss

Der Aufnahmeausschuss besteht aus drei Clubmitgliedern und zwar einem Mitglied des gesetzlichen Vorstandes sowie zwei weiteren Mitgliedern, die vom Gesamtvorstand gewählt werden. Die Bestellung der Mitglieder des Aufnahmeausschusses erfolgt für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstands.

Der Aufnahmeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Gegenstand seiner Beratungen ist vertraulich.


§ 18   Haftpflicht

Der Club haftet über die bestehenden Versicherungen hinaus nicht gegenüber seinen Mitgliedern für etwaige Unfälle oder für Diebstähle auf der Anlage und in den Räumlichkeiten des Clubs.


§ 19   Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur in einer ausschließlich zum Zweck dieser Beschlussfassung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder.

Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats durch den Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist.

Die Abstimmung ist geheim.

Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von ¾ der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
Die Liquidation erfolgt durch Liquidatoren, die von der Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschliesst, gewählt werden.

Das sich aufgrund einer Liquidation ergebende Clubvermögen ist zur Förderung des Sports, den der Club vor der Auflösung betrieben hat, zu verwenden und zu diesem Zweck auf das Sportamt der Stadt Aachen zu übertragen und von diesem zur Förderung des entsprechenden Sports zu verwenden.

Kann das Clubvermögen aus irgendwelchen Gründen nicht auf das Sportamt der Stadt Aachen übertragen werden, so ist es auf eine andere gemeinnützige Körperschaft zu übertragen.

§ 20   Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 21   Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Club und seinen Mitgliedern oder den Angehörigen der Jugendabteilung ist Aachen.

Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.09.2021 beschlossen worden und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.